Die Pensionszusage ist das mächtigste Instrument, das einem GmbH-Geschäftsführer für die eigene Altersvorsorge zur Verfügung steht. Sie verlagert Vorsorgeaufwand in die Bilanz der Gesellschaft, senkt die persönliche Steuerlast erheblich und ermöglicht Versorgungsniveaus, die mit einer rein privaten Vorsorge schlicht nicht erreichbar sind.
Genau weil das Instrument so leistungsfähig ist, ist es auch fehleranfällig. In 25 Jahren Praxis sehen wir immer wieder dieselben fünf Stolpersteine.
1. Fehlende Erdienbarkeit
Eine Pensionszusage muss bis zum geplanten Renteneintritt erdient werden können. Das Finanzamt verlangt in der Regel mindestens zehn Jahre aktive Tätigkeit, bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eher mehr. Wer mit 58 Jahren noch eine Zusage einrichten will, läuft Gefahr, dass das Finanzamt die Betriebsausgaben streicht.
2. Unangemessene Höhe
Die Pensionszusage darf zusammen mit anderen Versorgungsbezügen 75 Prozent der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen. Wer das überschreitet, riskiert eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Folge: persönliche Versteuerung des überschießenden Teils plus Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
3. Fehlende Rückdeckung
Eine Pensionszusage bildet eine Rückstellung in der GmbH-Bilanz. Ohne Rückdeckungsversicherung wird daraus ein unkontrolliertes Bilanzrisiko. Wir empfehlen grundsätzlich eine kongruente Rückdeckung von Anfang an.
Eine Pensionszusage ohne Rückdeckung ist eine Wette gegen die eigene Bilanz. Diese Wette verlieren Sie früher oder später.
4. Mängel im Versorgungswerk
Die Zusage muss schriftlich, eindeutig und vollständig formuliert sein. Fehlen Regelungen zu Hinterbliebenenversorgung, Invalidität oder vorzeitigem Ausscheiden, entstehen Lücken, die im Ernstfall teuer werden. Eine Versorgungsordnung ist seit August 2022 ohnehin Pflicht.
5. Keine Anpassung an Lebensphasen
Eine Pensionszusage ist kein statisches Konstrukt. Sie sollte mindestens alle drei Jahre überprüft werden: Stimmen Höhe, Erdienbarkeit und Rückdeckung noch zur aktuellen Lage des Unternehmens und des Geschäftsführers?
Was Sie konkret tun sollten
- Lassen Sie Ihre bestehende Pensionszusage einmal vollständig prüfen, idealerweise zusammen mit dem Steuerberater und einem auf bAV spezialisierten Berater.
- Stellen Sie sicher, dass die Rückdeckung kongruent aufgesetzt ist und regelmäßig angepasst wird.
- Wenn Sie noch keine Pensionszusage haben und über 50 sind: prüfen Sie Alternativen wie Unterstützungskasse oder Direktversicherung, die weniger Anforderungen an die Erdienbarkeit stellen.

