Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Geschäftsführer auf einen Teil seines künftigen Bruttogehalts. Dieser Betrag fließt stattdessen in eine betriebliche Altersvorsorge. Der Effekt: Das umgewandelte Geld wird in der Ansparphase nicht versteuert und – innerhalb bestimmter Grenzen – nicht mit Sozialabgaben belastet. Besteuert wird erst die spätere Rente, dann meist zu einem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

Warum der Hebel für Gutverdiener so groß ist

Je höher der persönliche Grenzsteuersatz heute, desto größer der Vorteil der nachgelagerten Besteuerung. Ein Geschäftsführer mit einem Spitzensteuersatz spart auf jeden umgewandelten Euro heute deutlich mehr, als er im Rentenalter voraussichtlich zahlt. Hinzu kommt: Das Geld arbeitet brutto für brutto, also vom ungeschmälerten Betrag aus.

Die Fallstricke beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Anders als bei einem Arbeitnehmer prüft das Finanzamt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern besonders genau. Drei Punkte sind entscheidend:

  1. Schriftform und Vorab-Vereinbarung: Die Umwandlung muss vor Entstehen des Gehaltsanspruchs klar und schriftlich vereinbart sein. Rückwirkende Gestaltungen erkennt das Finanzamt nicht an.
  2. Angemessenheit der Gesamtvergütung: Gehalt plus Versorgung müssen insgesamt angemessen bleiben, sonst droht die verdeckte Gewinnausschüttung.
  3. Erdienbarkeit: Bei der Direktzusage muss die Versorgung bis zum Ruhestand realistisch erdienbar sein – Faustregeln sind hier etablierte Prüfmaßstäbe.
Die Entgeltumwandlung ist kein Formular, sondern ein Vertrag. Wer ihn sauber aufsetzt, hat einen der stärksten Steuerhebel überhaupt in der Hand.

Welcher Durchführungsweg dazu passt

Die umgewandelten Beträge können in eine Direktversicherung, eine Unterstützungskasse oder eine Pensionszusage fließen. Für planbare, klar abgegrenzte Beiträge eignet sich häufig die Direktversicherung oder die rückgedeckte Unterstützungskasse, weil sie die Bilanz nicht belasten. Welcher Weg optimal ist, hängt von Höhe, Laufzeit und Ihren bilanziellen Zielen ab.

Häufige Fragen

Spare ich als Geschäftsführer auch Sozialabgaben?

Das hängt davon ab, ob Sie sozialversicherungspflichtig sind. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind häufig SV-frei – dann entfällt der Sozialabgaben-Vorteil, der Steuervorteil bleibt aber bestehen.

Gibt es eine Obergrenze?

Für steuerlich geförderte Wege gelten Höchstbeträge, etwa bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze. Über eine Direktzusage lässt sich darüber hinaus gestalten.

Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Steuerliche Wirkungen hängen von Ihrer persönlichen Situation ab und können sich durch Gesetzesänderungen verändern. Vergangene Wertentwicklungen sind keine Garantie für künftige Renditen.

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