Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer und Vorstände eines der attraktivsten Instrumente, um Versorgung aufzubauen und dabei steuerliche Spielräume zu nutzen. Doch nicht jeder Durchführungsweg passt zu jedem Versorgungsziel. Gerade wenn es um relevante Beträge geht, lohnt sich ein genauer Blick auf das Zusammenspiel von Direktversicherung und Unterstützungskasse. Die folgenden Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

Die Direktversicherung: schlank, gefördert, aber gedeckelt

Bei der Direktversicherung schließt das Unternehmen einen Versicherungsvertrag auf das Leben des Mitarbeiters oder Geschäftsführers ab. Die Beiträge fließen unmittelbar an den Versicherer, das Unternehmen ist Versicherungsnehmer, die begünstigte Person ist versicherte Person und Bezugsberechtigte. Der charakteristische Vorteil liegt in der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG: Beiträge sind innerhalb eines bestimmten Rahmens steuerfrei, ein Teil davon auch sozialabgabenfrei.

Dieser geförderte Rahmen ist allerdings begrenzt. Er bemisst sich an einem Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und steigt damit zwar jährlich an, bleibt aber gedeckelt. Für eine Grundversorgung ist das in vielen Fällen ausreichend. Für ambitionierte Versorgungsziele, wie sie Geschäftsführer häufig anstreben, reicht der Rahmen allein oft nicht aus.

  • Schlanke Bilanz: Die Direktversicherung erscheint nicht als Versorgungsverpflichtung in der Bilanz, der Verwaltungsaufwand ist gering.
  • Portabilität: Bei einem Arbeitgeberwechsel lässt sich die Versorgung vergleichsweise unkompliziert mitnehmen.
  • Begrenzte Höhe: Der steuer- und sozialabgabengeförderte Beitragsrahmen ist gedeckelt und damit der wesentliche Engpass.
  • Einfachheit: Standardisierte Verträge, klare Abläufe, überschaubarer Aufwand für das Unternehmen.

Die Unterstützungskasse: flexibel in der Höhe, bilanzneutral

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die das Unternehmen mit Zuwendungen ausstattet. In der heute üblichen Form ist sie rückgedeckt: Die Kasse schließt zur Finanzierung der zugesagten Leistungen eine Rückdeckungsversicherung ab. Für die begünstigte Person entsteht so eine Versorgungszusage, die wirtschaftlich über den Versicherungsvertrag abgesichert ist.

Der entscheidende Vorzug gegenüber der Direktversicherung liegt in der Flexibilität der Höhe. Anders als beim geförderten Rahmen der Direktversicherung gibt es bei der Unterstützungskasse keine vergleichbare betragsmäßige Deckelung in der Ausgestaltung der Zuwendungen. Damit lassen sich auch hohe Versorgungsbeträge darstellen, die mit der Direktversicherung allein nicht erreichbar wären.

Bilanziell bleibt die rückgedeckte Unterstützungskasse für das Unternehmen grundsätzlich neutral, da die Versorgungsverpflichtung über die externe Kasse organisiert wird und keine Pensionsrückstellung in der Bilanz des Unternehmens entsteht. Dem stehen ein höherer Verwaltungs- und Organisationsaufwand sowie laufende Kosten der Kasse gegenüber.

Steuerliche Behandlung: nachgelagert in beiden Wegen

Beide Durchführungswege folgen dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. In der Ansparphase bleiben die Beiträge beziehungsweise Zuwendungen im geförderten Rahmen steuerlich begünstigt, die spätere Versorgungsleistung wird dann im Ruhestand besteuert. Der Grundgedanke: Steuerlast wird in eine Lebensphase verschoben, in der das zu versteuernde Einkommen häufig niedriger ausfällt.

Für das Unternehmen stellen Beiträge zur Direktversicherung sowie Zuwendungen an eine Unterstützungskasse im Rahmen der jeweiligen Voraussetzungen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wie sich die konkrete steuerliche Wirkung im Einzelfall darstellt, etwa bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit ihren besonderen Anforderungen an Angemessenheit, Erdienbarkeit und Probezeit, hängt stark von der individuellen Konstellation ab und sollte stets mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Wichtig ist auch die sozialversicherungsrechtliche Perspektive: Während die Direktversicherung im geförderten Rahmen einen Teil sozialabgabenfrei stellt, sind die Wirkungen bei höheren Beträgen und bei der Unterstützungskasse gesondert zu betrachten. Eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich.

Die Kombination: erst den geförderten Sockel, dann aufstocken

Hier liegt der oft übersehene Ansatz. Statt sich für einen Weg zu entscheiden, lassen sich beide so übereinanderlegen, dass jeweils die Stärke des einzelnen Wegs genutzt wird. Die Logik ist schichtweise aufgebaut:

  1. Zuerst wird der steuer- und sozialabgabengeförderte Rahmen der Direktversicherung ausgeschöpft. Dieser bildet den effizienten Sockel der Versorgung.
  2. Reicht dieser Sockel nicht aus, um das angestrebte Versorgungsziel zu erreichen, wird mit der Unterstützungskasse aufgestockt. Sie nimmt die darüber hinausgehenden Beträge auf.
  3. So entsteht eine Gesamtversorgung, die den geförderten Rahmen voll nutzt und gleichzeitig nach oben hin skaliert, ohne dass eine Pensionsrückstellung in der Unternehmensbilanz entsteht.

Für viele Geschäftsführer ist genau das die passende Antwort: Der geförderte Direktversicherungs-Rahmen wird nicht verschenkt, und das, was darüber hinaus für ein angemessenes Versorgungsniveau benötigt wird, läuft über die in der Höhe flexible Unterstützungskasse. Beide Wege ergänzen sich, statt zu konkurrieren.

Die Frage lautet selten Direktversicherung oder Unterstützungskasse, sondern wie viel von welchem Weg. Der geförderte Sockel wird ausgeschöpft, und die Unterstützungskasse trägt den Rest bis zum Versorgungsziel.
Gestapeltes Säulendiagramm, das zeigt, wie der geförderte Direktversicherungs-Sockel und die aufstockende Unterstützungskasse gemeinsam das Versorgungsziel decken
Beispielhafte Darstellung: Der geförderte Direktversicherungs-Sockel deckt einen Teil des Versorgungsbedarfs, die Unterstützungskasse stockt bis zum Versorgungsziel auf. Illustrative Werte.

Für wen sich welcher Weg eignet

Die Wahl hängt vor allem vom Versorgungsziel, der gewünschten Beitragshöhe und der Bereitschaft ab, Verwaltungsaufwand in Kauf zu nehmen. Als grobe Orientierung, ohne Anspruch auf den Einzelfall:

  • Direktversicherung allein: geeignet, wenn ein überschaubares Versorgungsziel innerhalb des geförderten Rahmens erreicht werden soll und Einfachheit sowie Portabilität im Vordergrund stehen.
  • Unterstützungskasse: sinnvoll, wenn deutlich höhere Beträge versorgt werden sollen und Bilanzneutralität gewünscht ist.
  • Kombination aus beidem: oft die stimmige Lösung für Geschäftsführer und Vorstände mit hohem Versorgungsbedarf, die die Förderung mitnehmen und zugleich nach oben aufstocken möchten.

Welche Variante im konkreten Fall trägt, lässt sich erst nach einer Bestandsaufnahme der bestehenden Versorgung, der steuerlichen Situation und der Unternehmensstruktur beurteilen. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind zusätzliche Anforderungen zu beachten.

Vereinfachte Gegenüberstellung der beiden Durchführungswege (illustrativ, ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
MerkmalDirektversicherungUnterstützungskasse
Höhe der Beiträgegefördert, aber gedeckeltder Höhe nach sehr flexibel
Bilanzwirkungschlank, keine Rückstellungbilanzneutral bei Rückdeckung
Verwaltungsaufwandgeringhöher
Portabilitätvergleichsweise einfachaufwendiger
Besteuerungnachgelagertnachgelagert
Typischer EinsatzGrundversorgung im Rahmenhohe Versorgungsbeträge

Häufige Fragen

Kann ich Direktversicherung und Unterstützungskasse gleichzeitig nutzen?

Grundsätzlich ja. Häufig wird zuerst der geförderte Rahmen der Direktversicherung ausgeschöpft und anschließend mit der Unterstützungskasse aufgestockt. Ob und in welchem Umfang das in Ihrem Fall sinnvoll und zulässig ist, sollten Sie individuell mit fachkundiger Beratung und Ihrem Steuerberater klären.

Warum reicht die Direktversicherung bei Geschäftsführern oft nicht aus?

Der steuer- und sozialabgabengeförderte Beitragsrahmen der Direktversicherung ist an einen Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt und damit gedeckelt. Für hohe Versorgungsziele, wie sie Geschäftsführer häufig anstreben, ist dieser Rahmen allein in vielen Fällen zu klein.

Belastet die Unterstützungskasse meine Unternehmensbilanz?

Bei der heute üblichen rückgedeckten Unterstützungskasse bleibt die Versorgung für das Unternehmen grundsätzlich bilanzneutral, da die Verpflichtung über die externe Kasse organisiert wird und keine Pensionsrückstellung entsteht. Die genaue bilanzielle und steuerliche Würdigung hängt vom Einzelfall ab.

Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Steuerliche Wirkungen hängen von Ihrer persönlichen Situation ab und können sich durch Gesetzesänderungen verändern. Vergangene Wertentwicklungen sind keine Garantie für künftige Renditen.

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