Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Geschäftsführer existenziell: Fällt die Arbeitskraft aus, bricht oft das gesamte Einkommen weg. Wird die Absicherung über den Arbeitgeber als betriebliche Altersvorsorge geführt, ergeben sich steuerliche Vorteile, die eine rein private Police nicht bietet.
Beiträge aus dem Bruttogehalt
Bei der betrieblichen BU werden die Beiträge im Rahmen der zulässigen Grenzen aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen geleistet. Wer privat eine BU bezahlt, nutzt dafür Nettoeinkommen – also bereits versteuertes Geld. Dieser Unterschied macht die betriebliche Variante effektiv günstiger, weil der Steuervorteil den Beitrag mitfinanziert.
Die Besteuerung im Leistungsfall
Der steuerliche Vorteil in der Ansparphase wird durch die nachgelagerte Besteuerung der BU-Rente erkauft: Wird die betriebliche BU-Rente fällig, ist sie grundsätzlich steuerpflichtig. Weil das Einkommen bei Berufsunfähigkeit aber oft niedriger ist, fällt der Steuersatz in dieser Phase meist geringer aus.
- Ansparphase: Beiträge innerhalb der Grenzen steuer- und ggf. sozialabgabenbegünstigt.
- Leistungsphase: BU-Rente ist steuerpflichtig, meist zu niedrigerem Satz.
- Vergleich: Privat zahlt man netto, dafür ist die private BU-Rente steuerlich oft günstiger gestellt.
Die Frage ist nicht nur, was die Absicherung kostet, sondern wann der Fiskus zugreift – vorher oder nachher.
Wann sich der betriebliche Weg lohnt
Für Geschäftsführer mit hohem Grenzsteuersatz ist der Bruttoeffekt in der Ansparphase ein starkes Argument. Ob die betriebliche oder private Lösung unter dem Strich besser ist, hängt vom individuellen Steuersatz heute und im Leistungsfall, von der gewünschten Rentenhöhe und von der Gesundheitsprüfung ab. Häufig ist eine Kombination die beste Lösung.
Häufige Fragen
Was ist mit der Gesundheitsprüfung?
Betriebliche Kollektivlösungen bieten teils vereinfachte oder entfallende Gesundheitsfragen – ein großer Vorteil für Menschen mit Vorerkrankungen.
Kann ich die BU bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen?
Die Übertragbarkeit hängt vom Vertrag ab. Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer haben Sie hier mehr Gestaltungsspielraum.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Steuerliche Wirkungen hängen von Ihrer persönlichen Situation ab und können sich durch Gesetzesänderungen verändern. Vergangene Wertentwicklungen sind keine Garantie für künftige Renditen.

