Die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers hängt entscheidend von seiner Stellung in der Gesellschaft ab. Der Begriff, um den sich alles dreht, lautet „beherrschender Einfluss“. Wer ihn hat, gilt regelmäßig als selbstständig und ist sozialversicherungsfrei.
Die klaren Fälle
Hält ein Geschäftsführer mehr als 50 Prozent der Stimmrechte, kann er Beschlüsse durchsetzen und Weisungen an sich selbst verhindern. Er ist damit in aller Regel selbstständig. Hält er weniger als 50 Prozent und hat keine besonderen Rechte, ist er meist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Die Grauzone: Sperrminorität
Spannend wird es dazwischen. Auch mit einer Minderheitsbeteiligung kann Selbstständigkeit vorliegen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine echte, umfassende Sperrminorität einräumt – also das Recht, ihm unliebsame Beschlüsse zu blockieren. Entscheidend ist, dass diese Sperrminorität sich auf die gesamte Geschäftstätigkeit bezieht und nicht nur auf einzelne Themen.
- Mehr als 50 % Stimmanteile: in der Regel selbstständig, SV-frei.
- Genau 50 % mit Stimmpatt-Regelung: häufig selbstständig.
- Unter 50 % mit umfassender Sperrminorität laut Vertrag: kann selbstständig sein.
- Unter 50 % ohne Sonderrechte: in der Regel sozialversicherungspflichtig.
Sozialversicherungsfreiheit ist kein Status, den man hat – sondern einer, den der Gesellschaftsvertrag verleihen muss.
Warum das für die Altersvorsorge wichtig ist
Ist der Geschäftsführer SV-frei, fällt die gesetzliche Rente als Versorgungsquelle praktisch weg. Genau dann lohnt sich der gezielte Aufbau einer betrieblichen und privaten Altersvorsorge besonders – die eingesparten Beiträge können planvoll in eine eigene Versorgung fließen, die mehr leistet als die gesetzliche Rente.
Häufige Fragen
Reicht eine Sperrminorität im Anstellungsvertrag?
Nein. Die Sperrminorität muss gesellschaftsrechtlich verankert sein, also im Gesellschaftsvertrag stehen. Eine bloße schuldrechtliche Abrede genügt der Rechtsprechung in der Regel nicht.
Sollte ich meinen Status überprüfen lassen?
Ja, gerade nach Anteilsänderungen. Sicherheit gibt nur ein Statusfeststellungsverfahren.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Steuerliche Wirkungen hängen von Ihrer persönlichen Situation ab und können sich durch Gesetzesänderungen verändern. Vergangene Wertentwicklungen sind keine Garantie für künftige Renditen.

